Johannesschule Siersdorf

Satzung

Johanneswerk Siersdorf e.V.

Verein zur Förderung von Elementar- und Primarstufenpädagogik

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Johanneswerk  Siersdorf Träger und Förderer für Elementar- und Primarstufenpädagogik. Mit dem Zusatz „e.V“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Jülich mit der Nummer  546 eingetragen.
  1. Der Sitz des Vereins ist Aldenhoven – Siersdorf.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  1. Die Zwecke des Vereins sind im Einzelnen:

           2.1      Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen Konzeptes von Erziehung und Bildung für Kinder bis zum Ende ihrer Grundschulzeit.

           2.2      Das Recht der Kinder auf bestmögliche Bildung wird von Anfang an gewährleistet.

                     Persönlichkeit, Begabung, geistige und  körperliche Fähigkeiten sollen voll zur Entfaltung gebracht werden.

           2.3     Förderung des Verständnisses für Bildung, Erziehung, Betreuung und Unterricht in Elternschaft und Öffentlichkeit .

           2.4     Förderung der Bildungs-,  Erziehungs- und Unterrichtsarbeit durch Bereitstellung von Geldmitteln zur Durchführung

                     zusätzlicher Bildungs- und Unterrichtsveranstaltungen, die die  Ziele der medienpädagogischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen

                     und literaturpädagogischen Arbeit realisieren, das heimische Brauchtum fördern, die Gemeinschaft pflegen und das Zusammenleben einüben.

           2.5     Hilfen für Eltern und Kinder zur Förderung von Bildung und Erziehung in der Familie durch familienstützende, familienergänzende

                     und familienentlastende Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

           2.6     Zusammenarbeit mit Institutionen, Einrichtungen und Personen, die eine über den Rahmen der Einrichtung hinausreichende

                     Förderung der Kinder in musischer, kreativer, mathematisch-naturwissenschaftlicher, sportlicher und sozialer Weise leisten.

            2.7     Unterstützung förderungswürdiger Kinder.

3.

            3.1       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

            3.2       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

                       Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

            3.3       Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

 

 

 § 3

Mitgliedschaft

      1.   Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit sind.

      2.   Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

3.   Die Mitgliedschaft endet:

     3.1 durch eine an den geschäftsführenden Vorstand gerichtete Erklärung über den Austritt aus dem Verein und zwar nur jeweils zum Jahresende.

     3.2 durch Nichtzahlung des Beitrags nach Kenntnisnahme durch den Vorstand

     3.3  durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes bei einem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.

     3.4 durch Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Tod des Mitgliedes.

      4.   Jeder, der einmalig oder wiederholt Spenden dem Verein  zukommen lässt, ist Förderer des Vereins. Der Status eines Mitgliedes bleibt davon unberührt.

      5.   Die Mitglieder teilen dem Verein jeweils ihre Anschrift mit. Mitteilungen des Vereins gegenüber einem Mitglied sind in jedem Falle wirksam, wenn sie an seine   letztbekannte Adresse erfolgen.

      6.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

 

§ 4

Beitrag

  1. Die für die Erfüllung der Zwecke nötigen Geldmittel erhält der Verein durch Spenden und Beiträge der Mitglieder und Förderer des Vereins.
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine 2/3 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 § 5

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

 § 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang in den Einrichtungen, Abdruck im gemeindlichen Veröffentlichungsblatt oder/und schriftlich oder/und per E-Mail.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 {3a532c8cf76326b8fd0706383cba3a70655d0ed89ae5a673dc91fb6474974064} der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Davon ausgenommen sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

     6a. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

          Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung

          zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Entwurf der Satzung zur Einsicht im Sekretariat der Schule ausgelegt oder im

            Internet  eingestellt wurde.

      6b. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

            Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald entsprechend zur Kenntnis gebracht werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

            Wahl von neun Mitgliedern des Vorstands namentlich in ihre Ämter. Eine Wahlperiode dauert zwei Jahre. Das Wahlverfahren soll rollierend sein, so dass alle zwei Jahre zu wählen sind im Wechsel:

  1. Vorsitzende(r)

      Kassenverwalter(in)

      drei Beisitzer(innen)

           Im nächsten Jahr werden neu gewählt:

  1. Vorsitzende(r)

      Schriftführer(in)

      zwei Beisitzer(innen)

     jede oben genannte Teilgruppe ist zwei Jahre im Amt.

    b.  Wahl von zwei Kassenprüfern im rollierenden Modus. Jeder  Kassenprüfer ist zwei Jahre im Amt.

         Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

         Sie haben die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    c.  Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts

    d.  Festsetzung der Jahresbeiträge

    e.  Gebührenbefreiungen

     f.  Aufgaben des Vereins

    g.  Beteiligung an Gesellschaften 

    h.  Aufnahme von Darlehen ab € 10.000,00

        Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

     i.  Änderung der Satzung

     j.  Auflösung des Vereins

9a. Jedes Mitglied hat eine Stimme

9b. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 

§ 7

Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht insgesamt aus zwölf Personen,
      • dem/der 1. Vorsitzenden
      • dem/der 2. Vorsitzenden
      • dem/der Kassenverwalter(in)
      • dem/der Schriftführer(in)
      • fünf Beisitzer(innen)
      • dem/der Schulleiter(in), dem/der Leiter(in) der Spiel- und Lernstube (-Johanneshaus) und dem/der Leiter(in) des Kindergartens St. Johannes

2.    Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenverwalter(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des

        § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des        

         geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann durch Beschluss dem geschäftsführenden Vorstand weitere Einzelaufgaben

         übertragen.

 

 

§ 8

Ausschließung eines Mitgliedes

  1. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wobei ein Mitglied, das dem Vorstand angehört, in eigener Sache kein Stimmrecht hat.
  1. Der Antrag auf Ausschließung kann nur schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  1. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist das Mitglied zu hören.
  1. Der Beschluss über die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 9

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  1. Die Mitgliederversammlung darf in diesem Falle als einzigen Punkt der Tagesordnung nur die Auflösung und die damit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 6 Wochen eine Einladung zur 2. Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung zu erfolgen.

           Die besondere Beschlussfähigkeit dieser Versammlung besteht darin, dass diese die Auflösung

           ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.

  1. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte den/die 1. Vorsitzende(n), den/die Kassenverwalter/in und den/die Schriftführer(in) zu Liquidatoren, deren Rechte und Pflichten sich nach § 47 ff BGB richten.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband“, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden    oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen an den Verein oder auf die Verteilung des Vereinsvermögens.

 

 

§  10

Rechtsfähigkeit

Der Verein wurde am 03. September 1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich unter Nr.546 und am 03. Juli 1990 vom Finanzamt Jülich als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.

 Die vorstehenden Satzungsänderungen wurden heute von der Mitgliederversammlung beschlossen

52457 Aldenhoven-Siersdorf, 9. April 2019

gez.: Marita Clausmann